KO: §§ 93, 147, § 155 Abs 2 Z 1 und Z 2, § 193 Abs 1, § 194 Abs 1
ABGB § 879 Abs 2 Z 4
Konkursgläubiger, deren Forderungen festgestellt wurden, haben das Recht, an der Abstimmung über den Zahlungsplan mitzuwirken. Eine Stimmrechtsentscheidung zur Teilnahme an den Abstimmungen ist weder erforderlich noch geboten.