KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 83, 117, 119 Abs 1
EStG § 28 Abs 3 und Abs 7
Seit der InsNov 2002 ist die freiwillige Veräußerung, durch welche idR ein höherer Erlös erzielt werden kann, der Regel-, die gerichtliche Veräußerung der Ausnahmefall. Liegenschaften, die zur Konkursmasse gehören, sind nur dann gerichtlich zu veräußern, wenn dies auf Antrag des Masseverwalters vom KonkursG beschlossen wird. Der allgemeine Einwand, bei einem Versteigerungstermin sei eine große Zahl anwesender Personen zu erwarten, geht daher ins Leere. Durch die Bekanntmachung der Veräußerung in der Ediktsdatei ist weiters zu erwarten, dass - wie auch bei einem Versteigerungstermin - am Ankauf Interessierte auf die beabsichtigte Veräußerung aufmerksam gemacht werden und sich so ein angemessener Preis erzielen lässt.