KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 114 ff
WRG 1959 § 31
Der Käufer einer Liegenschaft aus der Konkursmasse haftet grundsätzlich nicht als Rechtsnachfolger für die Kosten wasserpolizeilicher Maßnahmen. Die Haftung des Einzelrechtsnachfolgers eines Liegenschaftseigentümers, von dessen Liegenschaft die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgeht, soll Missbräuchen vorbeugen. Eine Missbrauchsgefahr besteht nicht, wenn der frühere Liegenschaftseigentümer in Konkurs verfallen war und die Liegenschaft von einem Dritten aufgrund eines Vertrags mit dem Masseverwalter aus der Konkursmasse erworben wurde. Die Verwertung der Konkursmasse kann für sich allein nicht als Missbrauch zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung verwaltungsrechtlicher Haftungen angesehen werden.