Der EuGH hat mit Urteil vom 12. 2. 2009 in der Rs C-399/07 Christopher Seagon/Deko Marty Belgium NV den Streit über die Zuständigkeit für Anfechtungsklagen entschieden. Sein Spruch lautet, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, zuständig sind.