EKEG §§ 1, 3
Landes-WiFöG 1994 Burgenland (LBGl 1994/33): §§ 5, 6, 8
Grundvoraussetzung für die Annahme, dass ein Eigenkapital ersetzendes Gesellschafterdarlehen gewährt wurde, das bis zur nachhaltigen Sanierung der Gesellschaft weder unmittelbar noch mittelbar zurückgezahlt werden darf (1 Ob 2044/96m = SZ 70/7; 8 Ob 136/99d = SZ 73/38), ist, dass der Gesellschafter der Gesellschaft Kapital aus seinem Vermögen zuschießt. Die Finanzierungsverantwortung verpflichtet den Gesellschafter zwar nicht, in der Krise fehlendes Kapital aus seinem Vermögen nachzuschießen. Er kann sich jedoch dieser Verantwortung nicht dadurch zum Nachteil der Gläubiger entziehen, dass er bei einer tatsächlich beabsichtigten Finanzierungshilfe, anstatt sie durch die objektiv gebotene Einbringung haftenden Eigenkapitals zu leisten, auf eine andere, ihm weniger riskant erscheinende Finanzierungsform ausweicht. Darunter ist nicht nur die Gewährung eines Darlehens an die Gesellschaft durch die Gesellschafter zu verstehen, sondern auch jede andere Rechtshandlung des Gesellschafters, die der Darlehensgewährung wirtschaftlich entspricht (8 ObS 2107/96b = SZ 69/208).