KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 210, 211
Das Gericht hat auf Antrag eines Konkursgläubigers das Abschöpfungsverfahren vorzeitig einzustellen, wenn der Schuldner eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Konkursgläubiger beeinträchtigt. Für das Verschulden des Schuldners ist bereits leichte Fahrlässigkeit ausreichend.