KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 153, 176 Abs 2
ZPO §§ 123 ff, 409
Eine Verlängerung der im Zwangsausgleich vereinbarten Zahlungsfrist durch das KonkursG, sei es ausdrücklich oder durch faktisches Zuwarten, ist unzulässig. Der Ablauf einer vereinbarten Respirofrist ist vor Versagung der Bestätigung des Zwangsausgleichs abzuwarten.