EuInsVO: Art 1, 16, 26
InsO: § 21
Die Einsetzung jedenfalls eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis ("starker" Insolvenzverwalter) in einem dt Insolvenzeröffnungsverfahren bewirkt die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens. Dazu führt nämlich nicht nur eine förmlich als Eröffnungsentscheidung bezeichnete Entscheidung, sondern auch eine solche, die infolge eines Antrags auf Eröffnung eines im Anh A zur EuInsVO aufgezählten Insolvenzverfahrens ergeht, wenn sie den Vermögensbeschlag gegen den Schuldner zur Folge hat und durch sie ein in Anh C der EuInsVO genannter Verwalter bestellt wird (EuGH C-341/04 , Eurofood). Alle Kriterien treffen zu: Das dt Insolvenzverfahren ist im Anh A der EuInsVO angeführt, der dt vorläufige Insolvenzverwalter in Anh C der EuInsVO, und die Bestellung eines "starken" vorläufigen Insolvenzverwalters, also verbunden mit einem allgemeinen Verfügungsverbot gegen den Schuldner, führt dazu, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das schuldnerische Vermögen auf den Verwalter übergeht, sodass es somit zu einem Vermögensbeschlag gegen den Schuldner kommt.