KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 87, 173 Abs 3
EO § 59
Seit der InsNov 2002 steht dem Gemeinschuldner ein ausdrückliches Antragsrecht und daher auch implizit ein Rekursrecht im Verfahren zur Enthebung des Masseverwalters zu. Im Konkursverfahren ist grundsätzlich jeder zum Rekurs befugt, der in seinem Recht verletzt wird, ein bloßes wirtschaftliches Interesse genügt nicht (8 Ob 125/99m; 8 Ob 137/00f; 8 Ob 159/01t; RIS-Justiz RS0065135). Wird der Antrag eines Gemeinschuldners auf Enthebung des Masseverwalters abgewiesen, liegen die Voraussetzungen für die Erhebung des Rekurses zweifellos vor.