KO idF vor 1. 7. 2010 § 82
EO § 301 Abs 1, § 302
Für die mit der Abgabe der Erklärung verbundenen Kosten stehen dem Drittschuldner 25 EUR zu. Der Kostenersatz für die Abgabe der Drittschuldnererklärung gebührt dem Drittschuldner unabhängig davon, ob die Erklärung richtig und vollständig war (LGZ Wien EvBl 1937/385; LGZ Wien RPflSlgE 1987/107), es sei denn, die "Erklärung" des Drittschuldners enthält keine der vorgesehenen Angaben (LGZ Wien RPflSlgE 1985/51).