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Rekursfrist beginnt stets mit öffentlicher Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses

JudikaturZIK 2008/296ZIK 2008, 177 Heft 5 v. 27.10.2008

KO idF vor 1. 7. 2010 § 174 Abs 2 und Abs 3

EMRK Art 6 Abs 1

Die Rechtsmittelfrist wird bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurseröffnungsbeschlusses in Lauf gesetzt (RIS-Justiz RS0065237; RS0110969; 8 Ob 121/01d; 8 Ob 139/01a; 8 Ob 66/07z). Die Folgen der Zustellung treten, wenn neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgeschrieben ist, durch die öffentliche Bekanntmachung auch dann ein, wenn die besondere Zustellung unterblieben ist. Voraussetzung der "öffentlichen Bekanntmachung" ist nicht, dass eine große Anzahl von Gläubigern vorliegt. Im Konkurs von Unternehmern mit einer ungewöhnlich großen Anzahl von Gläubigern kann bloß nach Ermessen des Gerichts die besondere Zustellung an die Gläubiger unterbleiben, wenn der wesentliche Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks öffentlich bekannt gemacht wird. Diese Anordnung ist aber unabhängig von den Rechtsfolgen des § 174 Abs 2 KO.

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