Aus Anlass der E OGH 28. 6. 2005, 10 Ob 58/05k, untersucht der Autor das Verhältnis von Gesellschafterhaftung und Haftung externer Sicherungsgeber bei Personengesellschaften. Aus dem Zweck der Gesellschafterhaftung schließt er auf deren Vorrang gegenüber der Haftung Dritter. Die vom OGH für den Fall des ausgeschiedenen Gesellschafters judizierte analoge Anwendung von § 1358 ABGB, wonach bestehende Sicherheiten bei der Zahlung einer Gesellschaftsschuld durch einen ehemaligen Gesellschafter auf diesen übergehen, lehnt der Autor sowohl für die Zahlung durch gegenwärtige als auch durch ausgeschiedene Gesellschafter ab.