Gem § 25c KSchG hat ein Kreditinstitut einen interzedierenden Verbraucher darüber aufzuklären, dass es aufgrund konkreter Umstände annehmen muss, der Hauptschuldner werde seiner Zahlungspflicht nicht vollständig nachkommen. Der Beitrag erläutert die einzelnen Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift und schlägt praktische Umsetzungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Beschränkungen vor.