KO idF vor 1. 7. 2010 § 171
JN § 19
Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive, wobei für das Schließen auf eine solche Hemmung auch auf den äußeren Anschein besonders Wert gelegt wird (RIS Justiz RS0045975; ua 8 Ob A 215/02d). Bei der Beurteilung, ob Befangenheit vorliegt, ist ein strenger Maßstab anzulegen (RIS Justiz RS0045949, 9 Ob 90/04g), denn es soll schon der Anschein vermieden werden, ein Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (RIS Justiz RS0046052; ua 8 Nc 7/06f).