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Keine Befangenheit wegen „beschleunigter Sonderbehandlung“ eines Gemeinschuldners

JudikaturZIK 2008/171ZIK 2008, 101 Heft 3 v. 2.7.2008

KO idF vor 1. 7. 2010 § 171

JN § 19

Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive, wobei für das Schließen auf eine solche Hemmung auch auf den äußeren Anschein besonders Wert gelegt wird (RIS Justiz RS0045975; ua 8 Ob A 215/02d). Bei der Beurteilung, ob Befangenheit vorliegt, ist ein strenger Maßstab anzulegen (RIS Justiz RS0045949, 9 Ob 90/04g), denn es soll schon der Anschein vermieden werden, ein Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (RIS Justiz RS0046052; ua 8 Nc 7/06f).

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