KO idF vor 1. 7. 2010 § 119
AußStrG § 2 Abs 1 Z 3
Ebenso wenig wie dem Freihandkäufer im Konkurs (SZ 36/59; EvBl 1968/165; OLG Wien ZIK 1997, 104; RIS Justiz RS 0006256; RS0006953; JBl 2002, 465 [abl Klicka]; 6 Ob 286/05k) steht dem Vertragspartner eines Pflegebefohlenen das Recht zu, die Entscheidung über die (hier: Versagung der) Genehmigung des geschlossenen Vertrags zu bekämpfen (vgl 8 Ob 95/02g; RIS Justiz RS0006207). Da er durch die Entscheidung nicht in seiner rechtlich geschützten Stellung unmittelbar beeinflusst wird, weil deren Schutz gerade nicht Vertragszweck des Pflegschaftsverfahrens ist (RIS Justiz RS0006210; RS0006207; RS0006212; RS0006225), kommt ihm keine Parteistellung zu. Es besteht nämlich kein Rechtsanspruch des Minderjährigen bzw des Freihandkäufers im Konkurs auf Erteilung der pflegschafts- bzw konkursgerichtlichen Genehmigung. Es wird somit nicht über ein „civil right“ iSd Art 6 MRK des Vertragspartners des Pflegebefohlenen bzw Freihandkäufers entschieden. Zudem hat die Europäische Kommission für Menschenrechte in einer einschlägigen Entscheidung Österreich betreffend die Beschwerde gegen die Verneinung der Parteistellung des Freihandkäufers als offenbar unbegründet zurückgewiesen (EMRK 8.12.1981, X gegen Österreich BR 27, 197).