KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 152a, 155, 171
ZPO § 528 Abs 2 Z 2
Der Masseverwalter kann gegen die Bestätigung des Zwangsausgleichs nur bei Nichtvorliegen bestimmter Bestätigungsvoraussetzungen Rekurs erheben. Im Übrigen kommt ihm keine Rekurslegitimation gegen die Bestätigung des Zwangsausgleichs zu. Diese für die Hauptsachenentscheidung geltende Regelung ist aus Wertungsgründen auch im Zwischenstreit über die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels, das die Bestätigung des Zwangsausgleichs betrifft, anzuwenden. Wenn der Gesetzgeber dem Masseverwalter in bestimmten Fällen keine Befugnis zum Rekurs gegen die Bestätigung oder Versagung der Bestätigung des Zwangsausgleichs einräumt, wäre es widersinnig, ihm bei Zwischenentscheidungen über die Rechtzeitigkeit oder Zulässigkeit eines Rekurses in diesen Fällen Rechtsmittellegitimation zuzuerkennen. Mit dieser Begründung wurde dem Masseverwalter auch die Rekurslegitimation gegen den Beschluss über die Einleitung des Verfahrens über einen Zwangsausgleichsantrag abgesprochen (8 Ob 11/07m).