KO idF vor 1. 7. 2010 § 43
ZPO §§ 233, 411
Der Masseverwalter kann sich mittels Anfechtungseinrede gegen die auf Bestehen eines Absonderungsrechts gerichtete Feststellungsklage eines Gläubigers wehren. Daneben kann er zusätzlich in Form einer Rechtsgestaltungsklage das dem Absonderungsanspruch zugrunde liegende Pfandrecht anfechten und begehren, es im Konkurs für unwirksam zu erklären. Das erste Verfahren steht der auf Rechtsgestaltung gerichteten Anfechtungsklage schon deshalb nicht entgegen, weil bei solchen Klagen Streitanhängigkeit nur insofern vorliegt, als die begehrte Rechtsgestaltung in beiden Fällen dieselbe ist und die Sachvorbringen, aus denen sie abgeleitet wird, dieselben sind. Darauf, dass sich der Masseverwalter in seiner Anfechtungseinrede auf die gleichen Anfechtungstatbestände berufen hat, kommt es dagegen nicht an, weil das Gesetz Rechtskraftwirkungen allein aus „Sinnzusammenhängen bzw Entscheidungsharmonie“ ablehnt. Alleine das Bedürfnis nach Entscheidungsharmonie vermag die Grenzen der materiellen Rechtskraft nicht auszuweiten (RIS-Justiz RS0102102; 6 Ob 176/06k mwN; 1 Ob 168/06x; 7 Ob 115/07y).