KO idF vor 1. 7. 2010 § 48
ABGB § 1101
Auch bei Abbauverträgen besteht ein gesetzliches Pfandrecht für die dem Grundeigentümer vertraglich zu leistende Vergütung (RIS-Justiz RS0020413). Abbauverträge sind gemischte Verträge (SZ 27/97), bei denen der Bestandcharakter überwiegt (3 Ob 36/07a, obiter). Vom gesetzlichen Pfandrecht gesichert sind nicht nur das Entgelt, sondern auch die Nebengebühren, die anlässlich der Geltendmachung der Mietzinsforderung entstehen, wie die Kosten der Mietzinsklage (3 Ob 36/07a). Dass auch eine „Durchfahrtsentschädigung“ unter das Entgelt für die Nutzungsüberlassung fällt, ist daraus abzuleiten, dass die Durchfahrt zur Abbaustätte erst die Nutzung ermöglicht und deswegen die Durchfahrtsentschädigung als Teil des Nutzungsentgelts zu qualifizieren ist.