Die Abhandlung hinterfragt Überlegungen von Karollus zur Anwendbarkeit von gesellschaftsrechtlichen Verjährungsregelen (ecolex 2008, 47) und kommt zum gegenteiligen Ergebnis, nämlich dass § 83 Abs 5 GmbHG und § 56 Abs 4 AktG längere Verjährungsansprüche für eventuell daneben bestehende weitere Ansprüche verdrängen - und zwar unabhängig davon, ob verbotswidrige Verträge als nichtig beurteilt werden oder nicht.