IESG § 1b Abs 2
BMSVG § 47 Abs 1 und 3
Der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für Übertragungsbeträge nach § 47 Abs 3 BMVG umfasst die zum Stichtag noch aushaftenden Übertragungsbeträge, soweit diese die zum Stichtag fiktiv bei Anwendung der in § 47 Abs 1 BMVG angeführten Rechtsvorschriften oder Vertragsbedingungen gebührenden Monatsentgelte an Abfertigung unter Beachtung der Grenzbeträge nicht übersteigen. Aufgrund der wort- und der teleologischen Interpretation des § 1b Abs 2 IESG ergibt sich, dass es sich dabei um eine rein ziffernmäßige Begrenzung des Insolvenz-Ausfallgeld für Übertragungsbeträge handelt und dass keine vom Regime des BMVG abweichenden Anspruchsgrundlagen geschaffen werden.