IESG § 1 Abs 5
ASGG § 86
Es stellt eine nachträgliche unzulässige qualitative Änderung des in der Forderungsanmeldung im Konkurs des Arbeitgebers und im Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld angegebenen Rechtsgrundes (iSd anspruchsbegründenden Sachverhalts) dar, wenn der Arbeitnehmer seine Forderung auf „Abgangsentschädigung“ als freiwillige Abfertigung bezeichnet, dann jedoch im gerichtlichen Verfahren geltend macht, dass es sich bei seiner Forderung in Wahrheit um einen Teil der gesetzlichen Abfindung handle, weil sein Dienstverhältnis länger gedauert habe, als „nach außen hin“ angegeben worden sei. Diese Änderung ist dem Arbeitnehmer im sozialgerichtlichen Verfahren wegen der sich aus der sukzessiven Kompetenz ergebenden Besonderheiten und wegen der für im Konkursverfahren angemeldete Ansprüche abzuleitenden Bindung an den in der Anmeldung gebrauchten Rechtsgrund verwehrt.