IESG § 3a
ASGG §§ 67, 86
Für laufendes Entgelt gebührt Insolvenz-Ausfallgeld nur für die letzten 6 Monate vor dem Stichtag oder, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag geendet hat, für das Entgelt, das in den letzten 6 Monaten vor dem arbeitsrechtlichen Ende fällig geworden ist. Bei einer Aneinanderreihung von mehreren Arbeitsverhältnissen bezieht sich der Sicherungszeitraum von sechs Monaten nur auf das letzte Arbeitsverhältnis.