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Vannerom, Keine Nachtragsliquidation nach belgischem Recht - zu den Rechtsfolgen, wenn nach Auflösung einer Gesellschaft noch Vermögen zu Tage tritt, ZfRV 6/2007, 226:

Fachliteratur AufsätzeKreditschutzZIK 2008/35ZIK 2008, 18 Heft 1 v. 6.3.2008

Dem belgischen Recht ist das Institut der Nachtragsliquidation fremd; Gläubiger und Aktionäre haben nur sehr beschränkte Möglichkeiten, ihre Rechte geltend zu machen, wenn nach Auflösung einer Gesellschaft Vermögen hervorkommt. Der Autor gibt einen Überblick über die belgische Rechtslage und zieht Vergleiche mit Österreich.

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