Dem belgischen Recht ist das Institut der Nachtragsliquidation fremd; Gläubiger und Aktionäre haben nur sehr beschränkte Möglichkeiten, ihre Rechte geltend zu machen, wenn nach Auflösung einer Gesellschaft Vermögen hervorkommt. Der Autor gibt einen Überblick über die belgische Rechtslage und zieht Vergleiche mit Österreich.