KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 1, 115, 123
EO: §§ 115 ff aF
Durch die Eröffnung des Konkurses wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen des Gemeinschuldners seiner freien Verfügung entzogen. Die Konkursmasse ist in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen, weshalb bei der Einstellung einer Zwangsverwaltung während eines andauernden Konkursverfahrens nicht der Verpflichtete die Befugnis zur Bewirtschaftung und Benützung der Liegenschaft, zur Einziehung der Erträgnisse und zur Verfügung darüber erhält, sondern der Masseverwalter. Daher hat der Masseverwalter, neben dem ein Zwangsverwalter bestellt ist, anstelle des Verpflichteten das Recht, die vom Zwangsverwalter nach Beendigung seiner Tätigkeit zu legende Abrechnung zu überprüfen. Dem Masseverwalter allein steht das Recht zur Bemängelung zu. Dauert nach Einstellung der Zwangsverwaltung das Konkursverfahren an, bestehen grundsätzlich keine Bedenken dagegen, dass die für die Zwangsverwaltung nötigen Belege vom Masseverwalter übernommen werden.