IESG: § 1 Abs 1 letzter Satz idF vor BGBl I 2005/102
KO idF vor 1. 7. 2010 § 240
Es ist unsachlich und gleichheitswidrig, trotz entsprechender Beitragsleistung oder Versicherungspflicht in Österreich die Leistung von Insolvenz-Ausfallgeld deshalb zu versagen, weil der Arbeitgeber in Österreich keine Niederlassung, Betriebsstätte oder Vermögen hat. Schon vor der Änderung von § 1 Abs 1 letzter Satz IESG durch BGBl I 2005/102 war ein bilateraler Anerkennungsvertrag für die Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld nicht mehr erforderlich, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen des § 240 Abs 1 KO vorliegen. Insoweit verdrängt diese Bestimmung die in § 1 Abs 1 letzter Satz IESG aF noch vorgesehene Notwendigkeit eines völkerrechtlichen Anerkennungsvertrages, so etwa im Fall einer Konkurseröffnung durch ein Schweizer Gericht. § 1 Abs 1 IESG aF ist nicht nur europarechtswidrig, sondern auch gleichheitswidrig.