EuInsVO: Art 3 Abs 1
Das G des Mitgliedstaates, in dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist, bleibt für die Entscheidung darüber zuständig, auch wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates verlegt.