KO:§§ 175, 176, 185, $ 210 Abs 1 Z 5, § 210a Abs 3, § 211 Abs 1 Z 2
ZPO §§ 146, 333
Das Abschöpfungsverfahren ist von Amts wegen vorzeitig einzustellen, wenn der ordnungsgemäß geladene Schuldner ohne genügende Entschuldigung nicht zu seiner Einvernahme erscheint. Darauf, dass die Obliegenheitsverletzung die Befriedigung eines Konkursgläubigers beeinträchtigt, kommt es nicht an. Das Vergessen der zur Einvernahme anberaumten Tagsatzung stellt nur dann einen genügenden Entschuldigungsgrund dar, wenn der Schuldner wenigstens die üblichen und zumutbaren Maßnahmen zur Gedächtnisstütze ergreift. Darüber hinaus ist das Vergessen einer Ladung nicht leicht fahrlässig, wenn der Rechtssache eine herausragende Bedeutung für die P zukommt oder wenn es sich bei der P um einen Unternehmer handelt, dessen Unternehmen vom Verfahren betroffen ist.