KO idF vor 1. 7. 2010 § 171
JN § 22 Abs 3
Berufliche Kontakte oder das Bestehen eines kollegialen Verhältnisses zu einem abgelehnten Richter begründen keine Befangenheit und stellen keinen tauglichen Ablehnungsgrund dar (RIS-Justiz RS0108696). Eine Äußerung des abgelehnten Richters muss nur zu einem ausreichend substantiierten Ablehnungsantrag eingeholt werden. Wird hingegen im Ablehnungsantrag kein tauglicher Ablehnungsantrag geltend gemacht, kann von der Einholung einer Äußerung Abstand genommen werden (NZ 1998, 334).