IESG § 1 Abs 2 Z 1
Leistet eine Bank als „Vorschuss“ auf die Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld, verpfändet der Arbeitnehmer als Sicherstellung seine Ansprüche nach dem IESG und erklärt, dass diese Leistungen an die Bank zu erbringen sind, liegt in den Leistungen der Bank keine Befriedigung der offenen Entgeltforderungen, sondern bloß eine Zwischenfinanzierung.