KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 49, 173 Abs 1 Z 1
ZPO § 54a
Die Bestimmungen der ZPO über die Prozesskosten sind im Konkursverfahren nicht anzuwenden. Mangels einer entsprechenden Bestimmung über zu leistende Verzugszinsen für konkursgerichtliche Kostenersatzzusprüche besteht für die Exekution zur Hereinbringung von Verzugszinsen aus dem Betreibenden zugesprochenen Sondermassekosten keine Rechtsgrundlage. Die Regelung des § 54a ZPO über die Verzinsung von Prozesskosten ist keine Norm des Exekutionsverfahrens, die generelle Bedeutung für alle denkbaren Kostenzusprüche hätte, denn sonst hätte der Gesetzgeber eine entsprechende Bestimmung in die EO eingefügt und nicht eine Regelung im zivilverfahrensrechtlichen Kontext, einschließlich einzelner Verweisungen, vorgesehen (1 Ob 276/06d; zur Zuerkennung von Kostenbeträge in einem Schiedsverfahren s 3 Ob 287/98x).