KO idF vor 1. 7. 2010 § 48
VerG § 29 Abs 1 und 4, § 30
Der behördlich bestellte Abwickler eines durch die Behörden aufgelösten Vereins hat einen vorrangig zu befriedigenden Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Barauslagen und auf angemessene Vergütung seiner Tätigkeit. Aufgrund der fehlenden gesetzlichen Anordnung und des Spezialitätsprinzips steht dem Abwickler jedoch kein gesetzliches Pfandrecht zu.