KO: §§ 46 f
Abgaben sind Masseforderungen, wenn sie für einen Vorgang oder Zustand zu entrichten sind, der in die Zeit nach der Konkurseröffnung fällt, und wenn das Steuerobjekt ein die Masse gehörendes Vermögen oder dessen Ertrag ist.
Hatte der spätere Gemeinschuldner eine Sache angeschafft und den Kaufpreis drittfinanziert, wobei vom Verkäufer das vorbehaltene Eigentum an die finanzierende Bank abgetreten wurde, steht der Bank im Konkurs ein Aussonderungsanspruch zu. Wird dieser vom Masseverwalter anerkannt, die Sache ausgesondert und von der Bank verwertet, stellt bereits die Lieferung der Sache an den „abgetretenen“ Vorbehaltseigentümer (hier die finanzierende Bank) eine umsatzsteuerrechtlich relevante Lieferung dar. Bei Verwertung des Sicherungsgutes durch den Sicherungsnehmer („abgetretener“ Vorbehaltseigentümer) während des Konkursverfahrens wird eine Doppellieferung unterstellt. Letztlich wurde somit der die Abgabenpflicht auslösende Sachverhalt vom klägerischen Masseverwalter in Gang gesetzt.