KO idF vor 1. 7. 2010 § 81 Abs 3, § 124a
ABGB § 1295 Abs 2
Der Masseverwalter haftet für den Kostenschaden des Gegners bei einem erfolglosen Aktivprozess einer unzulänglichen Masse nicht nach § 81 Abs 3 KO (Verletzung konkursspezifischer Pflichten), sondern nur nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen des § 1295 Abs 2 ABGB (8 Ob 3/07k). Der Masseverwalter haftet nicht nur bei absoluter Aussichtslosigkeit der Führung des Aktivprozesses, sondern bereits dann, wenn er bei sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage zum Ergebnis gelangen konnte, dass ein Prozesserfolg im Aktivprozess mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist.