Ausgehend von der sog „Rechtfertigungslösung“ wird untersucht, inwieweit im Falle eines existenzvernichtenden Eingriffs das englische Gründungsrecht ausreichend Gläubigerschutz gewährleistet und inwieweit die so identifizierten Gläubigerschutzinstrumente bei Verwaltungssitz der Gesellschaft in Deutschland kollisionsrechtlich angewandt werden können.