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Masseunzulänglichkeit: Haftung des Masseverwalters für Kostenschaden

JudikaturZik 2007/287Zik 2007, 173 Heft 5 v. 29.10.2007

KO idF vor 1. 7. 2010 § 124a

ABGB § 1295 Abs 2

Ist eine Konkursmasse zur Befriedigung einer allfälligen Kostenersatzforderung des obsiegenden Gegners unzulänglich, haftet der Masseverwalter dann persönlich für den Kostenschaden des Prozessgegners, wenn ein pflichtgemäß handelnder Masseverwalter einer Konkursmasse, die auch einen gegnerischen Kostenersatzanspruch deckt, bei verständiger Würdigung der Erfolgsaussichten von einer der Klageführung zweifelsfrei abgesehen hätte. Letzteres wird bei gebotener ex-ante-Betrachtung auch dann anzunehmen sein, wenn der Masseverwalter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einem Unterliegen im Aktivprozess rechnete und sich mit der damit verbundenen Schädigungsmöglichkeit des obsiegenden Prozessgegners billigend abfand.

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