KO idF vor 1. 7. 2010 § 193 Abs 1, § 197 Abs 2 und Abs 3
AO § 66
Gläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über einen Zahlungsplan nicht angemeldet haben, können Exekution gegen den Schuldner nur dann führen, wenn das KonkursG mit Beschluss entschieden hat, dass Anspruch auf die Quote besteht. Das gilt jedoch nicht für die Fälle, in denen der Gläubiger erst nach Konkursaufhebung einen Exekutionstitel erwirkt hat (8 Ob 117/06y). Dann kann die sich aus dem Zahlungsplan ergebende (gänzliche oder teilweise) Hemmung des Anspruchs ohnedies bereits im Titelverfahren berücksichtigt werden. Für die nachträgliche „vorläufige“ Entscheidung nach § 66 AO besteht kein Bedürfnis. Mögen auch die Wirkungen des Zahlungsplans und der Restschuldbefreiung dem vormaligen Gemeinschuldner keinen Schutz vor Klagen über nicht angemeldete Forderungen gewähren, könnte er die Wirkungen der Annahme des Zahlungsplans sehr wohl im Prozess mit der Wirkung geltend machen, eine Verurteilung über die fälligen Zahlungsplanquoten hinaus jedenfalls zu vermeiden. Die materiell-rechtlichen Auswirkungen eines rechtskräftig bestätigten (Zwangs-)Ausgleichs bzw Zahlungsplans können und müssen im nach Bestätigung beendeten Titelprozess eingewendet werden (3 Ob 2434/96d).