Der OGH hat in 8 Ob 3/07k 1) - soweit zu sehen - erstmals ausführlich zur Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen ein Masseverwalter seinem obsiegenden Prozessgegner bei Massearmut persönlich für die Prozesskosten haftet.
Der OGH hat in 8 Ob 3/07k 1) - soweit zu sehen - erstmals ausführlich zur Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen ein Masseverwalter seinem obsiegenden Prozessgegner bei Massearmut persönlich für die Prozesskosten haftet.