§ 69 Abs 2 KO schützt bei Konkursverschleppung neben den Altgläubigern der Gesellschaft auch die Neugläubiger. Der Autor setzt sich kritisch mit der OGH-E 4 Ob 31/07y auseinander, derzufolge auch ein durch eine Kapitalerhöhung beitretender neuer Gesellschafter einer GmbH vom Schutzzweck des § 69 Abs 2 KO erfasst ist.