KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 20, 21, 26
ABGB §§ 1024, 1440
Auftrag und Vollmacht erlöschen mit Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Machthabers. Ebenso endet grundsätzlich ein Treuhandauftrag, der sich auf die Masse bezieht, mit der Eröffnung des Konkurses über den Treugeber. Aus dem Ziel des Erlöschens, dem Masseverwalter eine möglichst umfassende Befugnis zur Verwaltung und Verwertung der Masse zu schaffen, folgt, dass das Erlöschen nur ex nunc eintritt. Der Treuhänder hat nach Erlöschen des Auftrags den erlangten Nutzen herauszugeben, sein Aufwandersatzanspruch ist eine Konkursforderung, die er nach den allgemeinen Grundsätzen gegen den Anspruch der Masse aufrechnen kann.