KO: §§ 19 f
ABGB §§ 1394
Der im Insolvenzverfahren herrschende Grundsatz der Gleichbehandlung aller Konkursgläubiger hat zur Folge, dass nach der Konkurseröffnung weder eine neue Konkursforderung entstehen noch eine bestehende durch spätere Rechtshandlungen irgendeiner Person eine Vorzugsstellung vor anderen Forderungen erlangen kann. Demgemäß ist es stRsp, dass die Aufrechenbarkeit insb für Fälle ausgeschlossen ist, in denen die Gegenforderung erst nach der Konkurseröffnung entstanden oder die Forderung gegen den Gemeinschuldner erst nach der Konkurseröffnung an den Schuldner übergegangen ist. Die Aufrechnung im Konkurs setzt also voraus, dass die Forderungen einander bereits bei Eröffnung des Konkurses aufrechenbar gegenüberstanden, die Forderung somit nicht erst durch die oder nach der Konkurseröffnung entstand, ohne dass es auf den Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung entscheidend ankommt (10 ObS 233/02s ).