In seiner Anm zu 6 Ob 30/05p begrüßt der Autor die E des OGH, die auch der Rsp des BGH folge. Das Amortisationsrisiko enthalte nicht das Bonitäts- oder Insolvenzrisiko. Eine Überwälzung des Insolvenzrisikos auf den Leasingnehmer müsse klar im Wortlaut der AGBs zum Ausdruck kommen, umso mehr, als es sich beim Insolvenzrisiko um eine nicht leasing-typische Gefahr handle.