Im Zusammenhang mit der Strafbarkeit des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung betont der Autor, dass in § 153c StGB eine Schadensgutmachung von dritter Seite nicht vorgesehen sei. Er meint daher, dass die Einstandspflicht des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds für den Gemeinschuldner nicht strafbefreiend wirkt.