Anhand der E OGH 9 Ob 135/04z beschäftigt sich der Autor mit der Wirkung von Sicherungsmaßnahmen in ausländischen Insolvenzeröffnungsverfahren auf inländische Gerichte. Im Gegensatz zur Rechtsmeinung des OGH stützt er sich nicht auf Art 15 EuInsVO, sondern auf Art 25 Abs 1 Unterabs 3 EuInsVO, aus dem sich ein Gebot zur Anerkennung von Sicherungsmaßnahmen des Insolvenzgerichts eines Mitgliedstaates ergebe. Ob es zu einer Prozessunterbrechung komme, richte sich im österr Recht danach, ob es nach dem Recht des Eröffnungsstaats zu einem Übergang der Verfügungsbefugnis über das streitgegenständliche Recht komme.