Die Autorin weist auf mögliche zivil- und strafrechtliche Haftungsbestimmungen für vertretungsbefugte Organe von Gesellschaften für rückständige Sozialversicherungsbeiträge hin und erklärt, dass Geschäftsführer persönlich für solche Rückstände haften. Sie betont, dass sowohl eine verspätete Konkurseröffnung als auch die Abweisung des Konkursantrages wegen mangelnder Kostendeckung
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