KO idF vor 1. 7. 2010 § 6 Abs 1
EuGVVO: Art 6 Nr 1
Art 6 Nr 1 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass sich ein Kl, der in einem Mitgliedstaat eine Klage gegen einen in diesem Staat wohnhaften Erstbekl und einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Zweitbekl erhebt, auch dann auf diese Bestimmung berufen kann, wenn die Klage gegen den Erstbekl schon zum Zeitpunkt ihrer Erhebung nach nationalem Recht unzulässig ist (im Anlassfall wegen Konkurseröffnung über das Vermögen des Erstbekl). Allerdings kann die genannte Zuständigkeitsregel nicht so ausgelegt werden, dass es danach einem Kl erlaubt wäre, eine Klage gegen mehrere Bekl allein zu dem Zweck zu erheben, einen von diesen der Zuständigkeit der G seines Wohnsitzstaats zu entziehen.