KO idF vor 1. 7. 2010 § 6 Abs 1
EuGVVO: Art 6 Nr 1
Von einer gegen das „Missbrauchsverbot“ iSd E EuGH Rs C-103/05 verstoßenden Klageführung kann nur dann gesprochen werden, wenn der Kl die Klage gegen den Gemeinschuldner eingebracht hat, obwohl er von der Unzulässigkeit der Klageführung (Eröffnung des Konkursverfahrens über dessen Vermögen) wusste. Bloße Fahrlässigkeit des Kl kann jedoch den Vorwurf der missbräuchlichen Klageführung nicht rechtfertigen.