EuInsVO: Art 3
Voraussetzung für die Eröffnung eines Partikularinsolvenzverfahrens ist das Vorliegen einer Niederlassung. Der bloße Umstand, dass sich Vermögen des Gemeinschuldners im Zweitstaat befindet, reicht nicht aus. Entscheidend ist das Vorliegen einer auch nach außen hin wahrnehmbaren Aktivität, wobei die bloße eigene Tätigkeit des Gemeinschuldners nicht genügt.