Die Verordnung (EG) 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens wurde bekannt gemacht (s ABl vom 30. 12. 2006 L 399/1). Sie gilt in grenzüberschreitenden Zivil- und Handelssachen und dient zur Betreibung bezifferter und fälliger Geldforderungen (s Art 2 bis 4). Der Gläubiger kann einen Europäischen Zahlungsbefehl erwirken (s dazu Art 7 bis 15), der Schuldner diesen mit Einspruch bekämpfen (Art 16 f). Geschieht das nicht, wird der Zahlungsbefehl vom Gericht, das ihn erlassen hat, für vollstreckbar erklärt und kann dann innerhalb der Mitgliedstaaten durchgesetzt werden, ohne dass eine Vollstreckbarerklärung im Vollstreckungsmitgliedstaat erforderlich ist (s Art 18 ff). Die EuMahnVO enthält in Anhängen Formblätter für sämtliche Schriftsätze bzw gerichtliche Entscheidungen. Sie gilt grundsätzlich ab dem 12. 12. 2008 (s Art 33).