KO idF vor 1. 7. 2010 § 48
VersVG § 157
Der Geschädigte kann selbst dann, wenn er durch die Pfändung des Leistungsanspruchs des Versicherungsnehmers und dessen Überweisung in die Position des Versicherungsnehmers rückt und dessen Ansprüche gegen den Versicherer wie eigene geltend machen kann, unabhängig davon eine Klage auf Feststellung der Deckungspflicht des Versicherers erheben, sofern er ein Feststellungsinteresse hat. Ein solches Feststellungsinteresse besteht vor allem dann, wenn dem geschädigten Dritten der Deckungsanspruch als Befriedigungsobjekt entzogen zu werden droht, etwa durch Verjährung oder durch Ablauf der Frist des § 12 Abs 3 VersVG, die auch durch Klage des Dritten gewahrt werden kann, oder wenn der Versicherer seine Eintrittspflicht verneint und der Versicherungsnehmer nichts unternimmt.