KO idF vor 1. 7. 2010 § 48 Abs 1, §§ 82, 82d, 119 Abs 1 und 4, § 120
Hat sich der Masseverwalter auch substanziell um die Verwertung einer Sondermasse verdient gemacht, kommt eine Entlohnung nach § 82d Z 2 KO zur Anwendung. In allen Fällen, in denen der Masseverwalter nur am Rande Verwertungs-, aber hauptsächlich Verwaltungs- und Verteilungsaufgaben verrichtet hat, kommt nur der verminderte Prozentsatz nach § 82d Z 1 KO zur Anwendung.